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Erstellt von der Vereinigung der Großhändler in der <Branche>, hinterlegt bei der Handelskammer und Fabriken in <Ort> unter Nr. <Nummer>.
I Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, die von einem Großhändler (nachfolgend “Verkäufer” genannt) abgegeben werden, sowie für alle zwischen dem Verkäufer und einem Kunden (nachfolgend “Käufer” genannt) geschlossenen Verträge und deren Durchführung.
Abweichende Bestimmungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen schriftlich vereinbart werden. Sie haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
II Angebote/Vertrag
Angebote sind unverbindlich, sofern sie keine Frist enthalten. Wenn ein Angebot ein unverbindliches Angebot enthält und der Käufer dieses akzeptiert, hat der Verkäufer das Recht, das Angebot innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Annahme zurückzuziehen.
Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Verkäufer die Bestellung ausdrücklich in der Branche üblicher Weise annimmt.
Angebote gelten nur einmalig und gelten nicht für Nachbestellungen.
III Preise
Die Preise werden in der Regel bei Annahme der Bestellung festgelegt.
Die Preise verstehen sich ab Werk des Verkäufers.
Im Preis sind keine Mehrwertsteuer (MwSt.), Einfuhrzölle, andere Steuern und Abgaben, Kosten für Qualitätskontrolle, Kosten für Be- und Entladen, Verpackung, Transport, Versicherung und ähnliche Kosten enthalten.
Die Preise sind in Euro angegeben, sofern auf der Rechnung keine andere Währung angegeben ist.
IV Lieferung und Lieferzeit
Die vom Verkäufer angegebenen Lieferzeiten sind Richtwerte und berechtigen den Käufer nicht zur Kündigung oder Schadensersatz bei Überschreitung, es sei denn, die Parteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart.
Wenn der Verkäufer (teilweise) seiner Verpflichtung nicht nachkommen kann, wird er den Käufer so bald wie möglich darüber informieren. Wenn er nicht die gesamte bestellte Menge liefern kann, ist er berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen oder die Durchführung des Vertrags auszusetzen und/oder in Absprache mit dem Käufer gleichwertige oder ähnliche Produkte zu liefern.
Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, gilt der Ort der Lieferung als Lager- oder Verarbeitungsort des Verkäufers oder ein anderer vom Verkäufer bestimmter Ort.
Frei-Haus-Lieferung erfolgt nur, wenn dies auf der Rechnung oder der Auftragsbestätigung des Verkäufers vermerkt ist.
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Aufträge nicht auszuführen, wenn der Käufer eine vorherige Lieferung nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist bezahlt hat.
Wenn der Käufer die bestellten Produkte nicht zum vereinbarten Zeitpunkt und Ort abholt, gerät er in Verzug, und das Risiko eines eventuellen Qualitätsverlusts durch Lagerung liegt beim Käufer. Die bestellten Produkte werden auf seine Kosten und Gefahr gelagert.
Wenn jedoch nach Ablauf einer angemessenen Lagerfrist, die je nach Art des Produkts als angemessen betrachtet werden kann, keine Abnahme durch den Käufer erfolgt ist und der Verkäufer der Ansicht ist, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, um Schäden so weit wie möglich zu vermeiden, ist der Verkäufer berechtigt, die betreffenden Produkte zu verkaufen.
Die Nichterfüllung durch den Käufer entbindet ihn nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des vollen Kaufpreises.
Der Verkäufer haftet nicht für Schäden aufgrund von Nichtlieferung.
V Höhere Gewalt
Im Falle höherer Gewalt kann der Verkäufer den Vertrag (teilweise) auflösen oder die Lieferung vorübergehend aussetzen.
Unter höherer Gewalt versteht man insbesondere, aber nicht ausschließlich, Umstände wie inländische Unruhen, Krieg, Streik (auch beim Lieferanten), Naturkatastrophen, Epidemien, Terrorismus, Wetterbedingungen, Verkehrsbedingungen wie Straßensperrungen, Straßenbauarbeiten oder Staus, Brand, behördliche Maßnahmen oder ähnliche Ereignisse.
VI Verpackung
Die Verpackung erfolgt nach den in der <Branche> üblichen Gepflogenheiten und wird vom Verkäufer als guter Kaufmann festgelegt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Einwegverpackungen werden zu Selbstkosten berechnet.
Mehrwegverpackungen und andere langlebige Materialien (Kartonagen, Container, Transportwagen usw.), die im Eigentum des Verkäufers bleiben, werden ebenfalls zu Selbstkosten berechnet und müssen zurückgegeben werden. Die Kosten für den Rücktransport werden dem Käufer gesondert in Rechnung gestellt. Wenn das Material in einwandfreiem Zustand innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zurückgesandt wird, erfolgt eine Gutschrift der berechneten Kosten, gegebenenfalls abzüglich eines vereinbarten Betrags für die Nutzung.
In Bezug auf langlebiges Verpackungsmaterial (Transportwagen, Container usw.), das dem Käufer zur Leihe überlassen wurde, behält sich der Verkäufer das Recht vor, die Kosten für dieses Material dem Käufer in Rechnung zu stellen, falls die Rücksendung des betreffenden Materials nicht erfolgt, und um den eventuell entstandenen Schaden dem Käufer in Rechnung zu stellen.
Wenn Pfandgeld erhoben wird, erfolgt die Verrechnung, nachdem das betreffende Material in einwandfreiem Zustand zurückgegeben wurde. Die Kosten für den Rücktransport werden dem Käufer in Rechnung gestellt.
VII Beanstandungen
Beanstandungen in Bezug auf sichtbare Mängel an gelieferten Produkten müssen dem Verkäufer sofort nach Feststellung oder spätestens 24 Stunden nach Erhalt der Produkte gemeldet werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Empfangs durch den Verkäufer. Eine telefonische Meldung muss innerhalb von zwei Tagen nach Erhalt der Produkte durch den Käufer schriftlich bestätigt werden. Sichtbare Mängel müssen auch bei Lieferung auf den Transportdokumenten vermerkt werden.
Beanstandungen in Bezug auf nicht sichtbare Mängel an gelieferten Produkten müssen dem Verkäufer unverzüglich nach Feststellung mitgeteilt werden und, sofern die Mitteilung nicht schriftlich erfolgt, innerhalb von 24 Stunden nach Mitteilung schriftlich bestätigt werden.
Die Beanstandungen müssen mindestens enthalten:
o eine ausführliche und genaue Beschreibung des Mangels;
o Angabe etwaiger weiterer Tatsachen, aus denen abgeleitet werden kann, dass die gelieferten und vom Käufer abgelehnten Produkte identisch sind.
Der Verkäufer muss in der Lage sein, die Richtigkeit der entsprechenden Beanstandungen vor Ort zu prüfen und/oder die gelieferten Produkte zurückzunehmen. Die Produkte müssen in der Originalverpackung aufbewahrt werden.
Beanstandungen in Bezug auf einen Teil der gelieferten Produkte können nicht zur Ablehnung der gesamten Lieferung führen.
Nach Ablauf der oben genannten Fristen gilt der Käufer als mit der Lieferung bzw. der Rechnung einverstanden. Beanstandungen werden vom Verkäufer dann nicht mehr bearbeitet.
VIII Haftung
Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die dem Käufer entstanden sind, es sei denn, der Käufer kann beweisen, dass absichtliches oder grobes Verschulden auf Seiten des Verkäufers vorliegt.
Mängel bezüglich etwaiger phytosanitärer und/oder anderer Anforderungen, die im Einfuhrland gelten, berechtigen den Käufer nicht zu Schadenersatz oder zur Auflösung des Vertrags, es sei denn, der Käufer hat den Verkäufer vor oder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses schriftlich über diese Anforderungen informiert.
Der Verkäufer haftet in keinem Fall für Geschäftsschäden, Verzögerungsschäden, entgangenen Gewinn, Stillstandsschäden oder andere Folgeschäden des Käufers. Sollte der Verkäufer dennoch verpflichtet sein, Schadenersatz zu leisten, beschränkt sich die Haftung des Verkäufers ausdrücklich auf den Rechnungsbetrag ohne Mehrwertsteuer, der sich auf den Teil der Lieferung bezieht, auf den sich der Schaden bezieht.
IX Zahlung
Die Zahlung erfolgt nach Wahl des Verkäufers:
o netto bar bei Lieferung oder
o durch Einzahlung oder Überweisung auf ein vom Verkäufer angegebenes Bank- oder Postbankkonto innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum oder
o per automatischer Abbuchung. Eventuelle Bankkosten werden dem Käufer in Rechnung gestellt.
Der Käufer ist nicht berechtigt, den zu zahlenden Kaufpreis um einen Betrag wegen einer von ihm geltend gemachten Gegenforderung zu mindern. Der Käufer darf den zu zahlenden Kaufpreis nicht wegen einer Beanstandung der gelieferten Ware aufschieben.
Der Käufer gerät in Verzug, wenn die vereinbarte Zahlungsfrist verstrichen ist. Der Verkäufer hat dann das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch eine einzige Mitteilung an den Käufer aufzulösen (ausdrückliche Auflösungsklausel). Der Verkäufer ist dem Käufer gegenüber nicht zu Schadenersatz verpflichtet, was die Folgen dieser Auflösung für den Käufer betrifft.
Der Verkäufer ist berechtigt, im Falle eines Verzugs des Käufers <Zinsen>% Zinsen pro Monat oder, falls diese höher sein sollten, den gesetzlichen Zinssatz ab dem Fälligkeitstag der Rechnung bis zur vollständigen Bezahlung in Rechnung zu stellen.
Der Verkäufer ist auch berechtigt, im Falle eines Verzugs des Käufers den dadurch entstandenen Wechselkursverlust in Rechnung zu stellen.
Wenn die Zahlung durch Einschaltung Dritter bewirkt werden muss, sind die daraus resultierenden gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Kosten – mindestens <Prozentsatz>% des ausstehenden Betrags – sofort fällig und gehen zu Lasten des Käufers.
X Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Produkte bleiben Eigentum des Verkäufers, bis alle Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer vollständig beglichen sind.
Solange die Produkte nicht bezahlt sind, darf der Käufer sie weder verpfänden noch anderweitig sicherstellen. Im Falle, dass Dritte auf diese Produkte Pfandrechte (zu) legen oder diese anderweitig realisieren wollen, muss der Käufer den Verkäufer unverzüglich darüber informieren.
Bei Ausübung der Rechte des Verkäufers aus dem Eigentumsvorbehalt wird der Käufer auf erste Anforderung und auf eigene Kosten seine volle Unterstützung gewähren. Der Käufer haftet für alle Kosten, die der Verkäufer im Zusammenhang mit seinem Eigentumsvorbehalt und den damit verbundenen Maßnahmen entstehen, sowie für alle direkten und indirekten Schäden, die der Verkäufer erleidet.
Für Produkte, die für den Export bestimmt sind, gelten ab dem Zeitpunkt der Ankunft der Produkte im Bestimmungsland die dort geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Eigentumsvorbehaltsregelung. In diesem Fall gelten neben den Punkten 1 bis 3, soweit dies im jeweiligen Recht möglich ist:
o Im Falle eines Verstoßes des Käufers hat der Verkäufer das Recht, die gelieferten Produkte sowie die mitgelieferten Verpackungs- und Transportmaterialien unverzüglich in Besitz zu nehmen und nach eigenem Ermessen darüber zu verfügen. Wenn das Gesetz dies vorsieht, bedeutet dies die Auflösung des betreffenden Vertrags.
o Der Käufer hat das Recht, die Produkte im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebs zu verkaufen. Er überträgt bereits jetzt alle Ansprüche, die er durch den Verkauf an einen Dritten erwirbt. Der Verkäufer akzeptiert diese Übertragung und behält sich das Recht vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und, soweit erforderlich, im Verzug ist.
o Der Käufer hat das Recht, die Produkte im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebs zu verarbeiten, sei es zusammen mit Produkten, die nicht vom Verkäufer stammen. In dem Verhältnis, in dem die Produkte des Verkäufers Teil der hergestellten Sache sind, erwirbt der Verkäufer (Mit-) Eigentum an der neuen Sache, die der Käufer bereits jetzt an den Verkäufer überträgt und die der Verkäufer akzeptiert.
o Wenn das Gesetz vorschreibt, dass der Verkäufer auf Anfrage einen Teil der vereinbarten Sicherheiten freigeben muss, wenn diese den Wert der noch offenen Forderungen um einen bestimmten Prozentsatz übersteigen, wird der Verkäufer dieser Anforderung entsprechen, sobald der Käufer eine solche Anfrage stellt und dies aus der Buchführung des Verkäufers ersichtlich wird.
XI Anwendbares Recht / Streitigkeiten
Auf alle Verträge und Angebote, auf die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise Anwendung finden, ist niederländisches Recht anwendbar, und die Bestimmungen des Wiener Kaufrechtsvertrags sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Streitigkeiten im Zusammenhang mit oder aus Angeboten und/oder Verträgen, auf die diese Bedingungen Anwendung finden, können vom Käufer nur vor dem niederländischen Richter geltend gemacht werden, der im Bereich des Verkäufers zuständig ist. Der Verkäufer ist berechtigt, Streitigkeiten dem zuständigen Richter im Bereich des Käufers vorzulegen.
Abweichend von XI 2. können Verkäufer und Käufer vereinbaren, einen eventuellen Streit einer Schiedskommission vorzulegen, die nach dem Schiedsgerichtsreglement des Niederländischen Schiedsgerichtsinstituts handelt, dessen Urteil von beiden Parteien als bindend akzeptiert wird.
XII Schlussbestimmung
In den Fällen, in denen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Regelungen vorsehen, gilt ebenfalls niederländisches Recht.
Wenn eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder undurchsetzbar ist oder wird, berührt dies die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. In einem solchen Fall werden die Parteien die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine gültige und durchsetzbare Bestimmung ersetzen, die dem ursprünglichen wirtschaftlichen Zweck der ungültigen oder undurchsetzbaren Bestimmung am nächsten kommt.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden in niederländischer Sprache erstellt. Bei Abweichungen zwischen der niederländischen und einer in einer anderen Sprache erstellten Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die niederländische Fassung Vorrang.
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